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In deutschen Pflegeheimen sterben jährlich hunderttausende Menschen. Die allermeisten Todesfälle erfordern keine Tatortreinigung – das Pflegepersonal übernimmt die Versorgung routiniert. Doch es gibt Situationen, in denen die hauseigene Reinigung an ihre Grenzen stößt: längere Liegezeiten, infektiöse Kontaminationen, Gewalt unter Bewohnern oder Verwahrlosung. Für Pflegeheimbetreiber, Einrichtungsleiter und QM-Beauftragte erläutern wir, wann professionelle Tatortreinigung nötig ist, welche rechtlichen Anforderungen gelten und wie eine schnelle Zimmerwiederbelegung gelingt.
Nicht jeder Todesfall erfordert einen externen Tatortreiniger. Ein friedliches Versterben unter pflegerischer Betreuung wird vom Pflegeteam begleitet und die Versorgung des Verstorbenen gehört zum Berufsalltag. Professionelle Tatortreinigung wird dann notwendig, wenn die Situation über das hinausgeht, was das hauseigene Reinigungsteam leisten kann – fachlich, zeitlich oder hygienisch.
Einzelzimmer-Bewohner, die am Wochenende oder über Feiertage versterben, werden manchmal erst nach Stunden oder Tagen gefunden. In dieser Zeit treten Körperflüssigkeiten aus, die in Matratze, Bettgestell und Bodenbelag eindringen. Verwesungsgeruch kann sich über die Belüftung im Wohnbereich ausbreiten. Die Reinigung erfordert Spezialausrüstung und Fachkenntnis. Informationen zur Geruchsbeseitigung finden Sie unter Verwesungsgeruch entfernen.
Tötungsdelikte in Pflegeheimen sind selten, kommen aber vor – insbesondere bei demenzkranken Bewohnern, die in Konfliktsituationen die Kontrolle verlieren. Solche Fälle erfordern eine Tatortreinigung nach polizeilicher Freigabe, vergleichbar mit einem Gewaltverbrechen in einer Wohnung. Die Diskretion gegenüber den anderen Bewohnern ist hierbei besonders wichtig.
Wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit litt – MRSA, Norovirus, Tuberkulose, Clostridioides difficile –, reicht eine Standardreinigung nicht aus. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die TRBA 250 stellen klare Anforderungen an die Desinfektion. Mehr dazu im Abschnitt zu multiresistenten Keimen weiter unten.
In seltenen Fällen – etwa bei personeller Unterbesetzung oder Versorgungsmängeln – kann es zu Verwahrlosungserscheinungen kommen, die nach einem Todesfall eine umfassende Reinigung des Zimmers erfordern. Körperflüssigkeiten auf dem Boden, Schimmel an den Wänden, Schädlingsbefall: Solche Situationen übersteigen die Möglichkeiten des Reinigungsteams und erfordern professionelle Sanierung.
Pflegeheime sind kein normaler Einsatzort. Bewohner sind hochaltrig, immungeschwächt und vielfach dement. Die rechtlichen und hygienischen Anforderungen an eine Reinigung sind entsprechend streng.
Andere Bewohner dürfen von der Reinigungsmaßnahme möglichst nichts mitbekommen. Viele Bewohner sind ängstlich, verwirrt oder emotional instabil. Der Anblick von Reinigungskräften in Schutzanzügen im Flur kann Panik auslösen. Wir stimmen den Einsatz zeitlich und organisatorisch mit der Einrichtungsleitung ab – bevorzugt zu Zeiten, in denen die Bewohner beim Essen oder bei Aktivitäten sind. Schutzausrüstung wird erst im Zimmer angelegt.
Pflegeheime unterliegen dem Infektionsschutzgesetz. § 36 Abs. 1 IfSG verpflichtet stationäre Pflegeeinrichtungen, innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen. Bei einem Todesfall mit infektiöser Kontamination muss die Desinfektion diesen Plänen und den Vorgaben des Gesundheitsamtes entsprechen. Wir arbeiten ausschließlich mit Desinfektionsmitteln der RKI-Liste und dokumentieren jeden Arbeitsschritt für die Behörden.
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) gelten für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitswesen – und damit auch für die Reinigung nach einem Todesfall in einer Pflegeeinrichtung. Die TRBA 250 definiert Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsverfahren, die bei unseren Einsätzen verbindlich eingehalten werden. Detaillierte Informationen zu Biogefährdungen finden Sie in unserem Artikel Biogefährdung bei Tatortreinigung.
Die Heimaufsicht (Wohn- und Teilhabegesetz der Länder) und das zuständige Gesundheitsamt können Nachweise über die durchgeführten Reinigungsmaßnahmen verlangen. Wir erstellen eine lückenlose Dokumentation: eingesetzte Desinfektionsmittel mit Konzentration und Einwirkzeit, behandelte Flächen und Materialien, Entsorgungsnachweise und ein abschließendes Reinigungszertifikat. Diese Dokumentation können Sie direkt an die Aufsichtsbehörde weiterleiten.
Multiresistente Erreger sind in Pflegeheimen deutlich häufiger als in Privatwohnungen. Studien zeigen, dass 5–10 % der Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen mit MRSA besiedelt sind. Nach dem Tod eines besiedelten oder infizierten Bewohners muss das Zimmer fachgerecht desinfiziert werden, bevor ein neuer Bewohner einziehen kann.
MRSA überlebt auf trockenen Oberflächen wochen- bis monatelang. Handläufe, Lichtschalter, Türklinken, Bettgestelle und Nachttische sind typische Reservoire. Eine Wischdesinfektion mit MRSA-wirksamen Mitteln der VAH-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene) ist Pflicht. Besondere Aufmerksamkeit erfordern poröse Materialien wie Polster, Vorhänge und Teppichböden, in denen sich der Erreger festsetzt.
VRE überleben ebenfalls wochenlang auf Oberflächen und stellen vor allem für immungeschwächte Mitbewohner ein Risiko dar. Die Desinfektion erfordert Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit gegen Enterokokken. Bei Kontamination des Bodenbelags oder der Polstermöbel kann ein Austausch erforderlich sein.
ESBL-Bildner (Extended Spectrum Beta-Lactamasen) sind in Pflegeheimen zunehmend verbreitet. Die Desinfektion folgt den gleichen Grundsätzen wie bei MRSA und VRE: VAH- oder RKI-gelistete Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, korrekte Konzentration und ausreichende Einwirkzeit.
Nach einem Todesfall in einem Zimmer mit bekannter MRE-Besiedelung (multiresistente Erreger) setzen wir ein dreistufiges Verfahren ein:
Die Unterscheidung zwischen betreutem Wohnen und stationärer Pflege ist für die Kostenfrage entscheidend – denn die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich grundlegend.
In einer vollstationären Pflegeeinrichtung bewohnt der Pflegebedürftige ein Zimmer im Rahmen des Heimvertrags (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz). Der Heimvertrag ist kein Mietvertrag im klassischen Sinne – er umfasst Unterkunft, Verpflegung und Pflege als Gesamtleistung. Der Betreiber ist für den Zustand der Räumlichkeiten verantwortlich. Die Reinigungskosten nach einem Todesfall sind Betriebsausgaben des Heimbetreibers.
Im betreuten Wohnen hat der Bewohner einen eigenständigen Mietvertrag für seine Wohnung plus einen separaten Betreuungsvertrag für die Serviceleistungen. Stirbt der Bewohner, gelten die mietrechtlichen Regelungen: Das Mietverhältnis geht auf die Erben über (§ 563a, § 564 BGB). Die Reinigungskosten sind zunächst eine Angelegenheit der Erben bzw. der Hausratversicherung des Verstorbenen. Ausführliche Informationen zum Mietrecht bei Todesfall finden Sie in unserem Vermieter-Checkliste.
| Einrichtungsart | Kostenträger Reinigung | Kostenträger Bausubstanz |
| Stationäre Pflege | Heimbetreiber (Betriebsausgabe) | Gebäudeversicherung |
| Betreutes Wohnen | Erben / Hausratversicherung des Verstorbenen | Gebäudeversicherung des Eigentümers |
| Pflege-WG | Fallabhängig (Mietvertrag prüfen) | Gebäudeversicherung des Eigentümers |
Die Kosten für eine Tatortreinigung im Pflegeheim bewegen sich im gleichen Rahmen wie in Privatwohnungen. Einen allgemeinen Überblick finden Sie unter Tatortreinigung Kosten.
| Maßnahme | Kosten |
| Tatortreinigung (Fundort, ein Zimmer) | ab 500 € |
| Desinfektion bei MRE-Besiedelung | 300 – 800 € |
| Ozonbehandlung (Geruchsneutralisation) | ab 12 €/m² |
| Matratze und Bettgestell (Reinigung/Austausch) | 200 – 600 € |
| Bodenbelag erneuern (bei Durchsickerung) | 400 – 1.500 € |
Für Pflegeheimbetreiber sind die Reinigungskosten Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern. Bei betreutem Wohnen können die Erben die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen, sofern sie die Kosten selbst tragen. Details zur Desinfektion nach Todesfall finden Sie auf unserer separaten Kostenseite.
Pflegeplätze sind knapp. In vielen Regionen Deutschlands gibt es Wartelisten für stationäre Pflegeplätze. Jeder Tag, an dem ein Zimmer nach einem Todesfall leer steht, bedeutet für den Betreiber entgangene Einnahmen – und für Pflegebedürftige auf der Warteliste eine Verlängerung der Wartezeit.
Bei einem unkomplizierten Todesfall ohne schwere Kontamination ist eine Wiederbelegung innerhalb von 2–3 Tagen realistisch. Der Ablauf:
Bei schweren Kontaminationen (längere Liegezeit, MRE-Besiedelung, Verwahrlosung) kann die Sanierung 3–5 Werktage in Anspruch nehmen.
Wir erstellen nach jedem Einsatz einen Desinfektionsnachweis, der alle durchgeführten Maßnahmen, die eingesetzten Mittel und das Ergebnis dokumentiert. Diesen Nachweis können Sie in die Bewohnerakte aufnehmen, der Heimaufsicht vorlegen und dem neuen Bewohner (bzw. dessen Angehörigen) auf Anfrage zeigen. Er belegt, dass das Zimmer hygienisch einwandfrei und sicher wiederbelegbar ist.
Für Pflegeheimbetreiber und Träger mit mehreren Einrichtungen bieten wir Rahmenverträge an, die eine professionelle und planbare Abwicklung bei jedem Todesfall mit Reinigungsbedarf sicherstellen.
Pflegekräfte sind die Ersthelfer am Fundort. Im Rahmen eines Rahmenvertrags schulen wir Ihr Personal:
Die Schulungen können als Inhouse-Veranstaltung in Ihrer Einrichtung oder als Online-Seminar durchgeführt werden und lassen sich in die jährliche Pflichtfortbildung integrieren.
Die Grenze verläuft dort, wo biologische Kontaminationen vorliegen, die über eine normale Zimmerreinigung hinausgehen: ausgetretene Körperflüssigkeiten, die in Matratze oder Bodenbelag eingedrungen sind; Verwesungsgeruch, der sich in der Raumsubstanz festgesetzt hat; bekannte Besiedelung mit multiresistenten Erregern; oder eine Situation, die eine dokumentierte, behördenkonforme Desinfektion erfordert.
Ja, in den meisten Fällen. Ein betreuter, zeitnah festgestellter natürlicher Tod erfordert in der Regel keine Tatortreinigung. Die Routinemaßnahmen des Pflegeteams – Bett abziehen, Oberflächen desinfizieren, Zimmer lüften – reichen aus. Kritisch wird es, wenn der Tod nicht zeitnah festgestellt wurde, wenn biologische Kontaminationen in die Bausubstanz eingedrungen sind oder wenn infektiöse Erreger eine spezielle Desinfektion erfordern.
In stationären Einrichtungen ist der Heimbetreiber für den Zustand der Räumlichkeiten verantwortlich. Die Reinigungskosten sind Betriebsausgaben. Im betreuten Wohnen, wo der Bewohner einen eigenen Mietvertrag hatte, tragen die Erben bzw. die Hausratversicherung des Verstorbenen die Kosten. In beiden Fällen kann die Gebäudeversicherung für Schäden an der Bausubstanz aufkommen.
Maximale Diskretion hat bei Einsätzen in Pflegeheimen höchste Priorität. Wir stimmen den Zeitpunkt mit der Einrichtungsleitung ab, nutzen Personalzugänge statt des Haupteingangs, legen Schutzausrüstung erst im betroffenen Zimmer an und transportieren Materialien in neutralen, verschlossenen Behältern. Unser Ziel: Kein Bewohner bemerkt, dass eine Spezialreinigung stattfindet.
Ja. Wir erstellen nach jedem Einsatz eine vollständige Dokumentation: eingesetzte Desinfektionsmittel (Name, Konzentration, Einwirkzeit), behandelte Flächen, Entsorgungsnachweise und ein abschließendes Reinigungszertifikat. Diese Dokumentation erfüllt die Anforderungen der Heimaufsicht, des Gesundheitsamtes und der internen Qualitätssicherung. Alle Nachweise können direkt in Ihr QM-System übernommen werden.
Ja. Im Rahmen von Rahmenverträgen bieten wir Schulungen an, die sich in die jährliche Pflichtfortbildung integrieren lassen. Inhalte: Erkennen von Situationen, die professionelle Reinigung erfordern; Erstmaßnahmen am Fundort; Selbstschutz des Personals; Dokumentationspflichten. Die Schulungen können vor Ort oder als Online-Seminar stattfinden. Sprechen Sie uns an – wir erstellen Ihnen ein individuelles Schulungskonzept für Ihre Einrichtung.
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