Soforthilfe bei Tatortreinigung: 0800 6003005
Nach einem Leichenfund oder Gewaltverbrechen in einer Wohnung steht neben dem menschlichen Verlust eine dringende Frage: Wer zahlt die Reinigung – und wie melde ich den Schaden richtig? Die korrekte Schadensmeldung an die Versicherung entscheidet darüber, ob die Kosten vollständig übernommen werden oder ob Sie auf Tausenden Euro sitzen bleiben. Auf dieser Seite finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, einen fertigen Musterbrief zum Anpassen und die häufigsten Fehler, die Sie unbedingt vermeiden sollten.
Die Antwort ist eindeutig: so schnell wie möglich. Nach § 30 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) muss der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Der Begriff „unverzüglich" ist in § 121 BGB definiert als „ohne schuldhaftes Zögern".
In der Praxis bedeutet das:
Unser Rat: Melden Sie den Schaden innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme. Am besten sofort telefonisch und anschließend schriftlich per E-Mail oder Einschreiben.
Die Folgen sind in § 28 VVG geregelt und können gravierend sein:
Ein häufiger Fehler ist die Meldung an die falsche Versicherung. So gehen Sie richtig vor:
Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters oder Eigentümers übernimmt Schäden an der Bausubstanz: kontaminierter Estrich, durchnässte Wände, zerstörte fest verbaute Bodenbeläge, Sanierung des Mauerwerks. Sie ist der wichtigste Ansprechpartner für strukturelle Gebäudeschäden. Bei Mietwohnungen informieren Sie den Vermieter, der die Meldung bei seiner Versicherung vornimmt.
Die Hausratversicherung deckt die beweglichen Gegenstände: Teppiche, Matratzen, Polstermöbel, Gardinen, persönliche Gegenstände. Sie übernimmt außerdem häufig die Kosten für Reinigung, Desinfektion und Ozonbehandlung der Wohnung. Die Versicherung des Verstorbenen besteht nach § 10 VVG in der Regel noch zwei Monate nach dem Tod fort – ausreichend Zeit, um den Schaden zu melden.
Kommt eine dritte Person als Verursacher in Betracht (z. B. bei Gewaltverbrechen), greift deren Privathaftpflichtversicherung für Schäden an fremdem Eigentum.
Praxistipp: Bei einem Leichenfund in einer Mietwohnung melden Sie den Schaden parallel bei der Gebäudeversicherung des Eigentümers und der Hausratversicherung des Verstorbenen. Kennen Sie die Versicherung des Verstorbenen nicht, prüfen Sie Kontoauszüge auf regelmäßige Lastschriften an Versicherer. Einen ausführlichen Überblick finden Sie in unserem Artikel Wer zahlt die Tatortreinigung?
Eine vollständige Schadensmeldung beschleunigt die Regulierung erheblich. Folgende Angaben sollten enthalten sein:
Je detaillierter Ihre Erstmeldung, desto schneller die Regulierung. Pauschale Angaben wie „Wohnung ist kontaminiert" führen zu Rückfragen und Verzögerungen.
Den folgenden Musterbrief können Sie als Vorlage verwenden und an Ihren Fall anpassen. Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern durch Ihre tatsächlichen Daten.
[Ihr Name]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Tel.: [Ihre Telefonnummer]
E-Mail: [Ihre E-Mail-Adresse]
An die
[Name der Versicherung]
Schadenabteilung Gebäudeversicherung
[Adresse der Versicherung]
[Ort], den [Datum]
Schadensmeldung zur Wohngebäudeversicherung
Vertragsnummer: [Versicherungsnummer]
Versicherungsnehmer: [Ihr Name als Eigentümer]
Schadensort: [Adresse der betroffenen Wohnung, Etage, Lage]
Datum der Entdeckung: [Datum des Leichenfunds]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich Ihnen einen Schaden an meinem versicherten Wohngebäude am oben genannten Standort.
Sachverhalt
Am [Datum] wurde in der Mietwohnung meines Mieters, [Name des Verstorbenen] ([Lage der Wohnung, z. B. 2. OG links], ca. [Quadratmeter] m²), ein Leichenfund festgestellt. Die Polizei [Ort] (Aktenzeichen: [Aktenzeichen]) hat die Wohnung am [Datum der Freigabe] freigegeben. Nach Einschätzung der Polizei handelt es sich um [Todesursache, z. B. einen natürlichen Tod]. Die geschätzte Liegezeit beträgt ca. [Anzahl] Tage.
Art und Umfang der Schäden an der Bausubstanz
Durch die Liegezeit sind Körperflüssigkeiten in die Bausubstanz eingedrungen:
Beilagen
Bankverbindung für Erstattung
Kontoinhaber: [Ihr Name]
IBAN: [Ihre IBAN]
Bank: [Name Ihrer Bank]
Ich bitte um zeitnahe Prüfung und Erteilung einer Kostenübernahmezusage, damit die Sanierung schnellstmöglich beginnen kann. Die Kontamination stellt eine gesundheitliche Belastung für die übrigen Mieter dar. Einen Gutachtertermin vor Ort kann ich kurzfristig ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Anlagen: wie angegeben
Benötigen Sie Hilfe beim Kostenvoranschlag, der dem Brief beigelegt werden muss? Wir erstellen ihn kostenlos. Rufen Sie uns an: 0800 6003005
Bevor irgendetwas gereinigt, entsorgt oder verändert wird, müssen Sie den Zustand dokumentieren. Ohne diese Dokumentation kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.
Betreten Sie den Tatort oder Fundort nicht, bevor die Polizei die Wohnung ausdrücklich freigegeben hat. Bei Gewaltverbrechen kann die Spurensicherung mehrere Tage dauern. Lassen Sie sich die Freigabe schriftlich bestätigen.
Nach der Polizeifreigabe und vor jeder Veränderung:
Lassen Sie vor der Beauftragung einen detaillierten Kostenvoranschlag von einer Fachfirma erstellen. Einzelpositionen (Reinigung, Desinfektion, Ozonbehandlung, Entsorgung, Schädlingsbekämpfung) sollten separat aufgeführt sein. Reichen Sie den Kostenvoranschlag bei der Versicherung ein und warten Sie idealerweise auf die Freigabe, bevor Sie die Reinigung beauftragen. Einen Überblick über typische Kosten finden Sie unter Tatortreinigung Kosten.
Entsorgen Sie kontaminierte Gegenstände erst nach Dokumentation und Rücksprache mit der Versicherung. Der Versicherer hat das Recht, den Schaden vor Ort zu besichtigen oder einen Gutachter zu schicken.
Bewahren Sie alle Belege auf, die im Zusammenhang mit dem Schadensfall entstehen: Rechnungen der Reinigungsfirma, Schlüsseldienst, Hotelkosten während der Unbewohnbarkeit, Fahrtkosten. Dokumentieren Sie auch die Kommunikation mit der Versicherung (E-Mails aufheben, Telefonate mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner notieren).
Wer diese Fehler vermeidet, erhöht die Chance auf eine schnelle und vollständige Kostenübernahme erheblich:
Die häufigste Ursache für Probleme bei der Regulierung. Melden Sie den Schaden innerhalb einer Woche – besser noch am selben Tag telefonisch. Jeder Tag Verzögerung gibt der Versicherung ein Argument für Leistungskürzungen.
Viele Versicherungen verlangen vor der Beauftragung eine Kostenzusage. Wer ohne Freigabe reinigen lässt, riskiert die Erstattung. Ausnahme: Bei akuter Gesundheitsgefahr (z. B. Seuchengefahr) darf sofort gehandelt werden – dokumentieren Sie aber den Zustand vorher.
Ohne Bilder vom Zustand vor der Reinigung kann die Versicherung den Schaden nicht nachvollziehen. Fotos sind der wichtigste Beweis. Eine nachträgliche Regulierung ohne Fotodokumentation ist erheblich schwieriger.
Angehörige melden häufig bei ihrer eigenen Hausratversicherung – die ist aber nicht zuständig. Richtig ist die Hausratversicherung des Verstorbenen. Für Gebäudeschäden ist die Versicherung des Eigentümers zuständig, nicht die des Mieters.
Pauschale Angaben wie „Die Wohnung muss gereinigt werden" reichen nicht. Benennen Sie betroffene Räume, Quadratmeter, kontaminierte Materialien und die geschätzte Liegezeit. Je konkreter die Erstmeldung, desto weniger Rückfragen.
Wer kontaminierte Möbel, Teppiche oder Matratzen vor der Begutachtung durch die Versicherung entsorgt, gefährdet den Anspruch. Fotografieren Sie alles und klären Sie mit der Versicherung, ob eine sofortige Entsorgung akzeptiert wird.
Bei kleineren Schäden (unter ca. 3.000–5.000 €) verzichtet die Versicherung häufig auf einen Gutachter und reguliert direkt auf Basis des Kostenvoranschlags und der Fotos. Bei größeren Schäden oder unklarer Sachlage schickt sie einen Sachverständigen. Ermöglichen Sie den Gutachtertermin innerhalb weniger Werktage – Verzögerungen gehen zu Ihren Lasten.
Nicht immer übernimmt die Versicherung sofort alle Kosten. Bei einer Teilregulierung erkennt sie beispielsweise die Reinigungskosten an, lehnt aber die Entsorgung einzelner Möbel oder die Ozonbehandlung ab. Fordern Sie in diesem Fall die Ablehnungsgründe schriftlich an.
Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, legen Sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch ein. Begründen Sie, warum die abgelehnten Maßnahmen notwendig waren, und legen Sie ergänzende Unterlagen bei (z. B. fachliche Stellungnahme der Reinigungsfirma).
Bleibt der Widerspruch erfolglos, wenden Sie sich an den Versicherungsombudsmann (versicherungsombudsmann.de). Das Verfahren ist für Sie kostenlos. Bei Streitwerten bis 10.000 € ist die Entscheidung für die Versicherung bindend. Die Erfolgsquote liegt bei rund 50 Prozent. Weitere Details zur Versicherungsabwicklung finden Sie in unserem Artikel Versicherung und Tatortreinigung.
Die Meldung muss „unverzüglich" erfolgen (§ 30 VVG), also ohne schuldhaftes Zögern. Die Rechtsprechung sieht maximal ein bis zwei Wochen als Obergrenze. Melden Sie am besten innerhalb von drei Tagen – zuerst telefonisch, dann schriftlich.
Die Gebäudeversicherung des Eigentümers für Bausubstanzschäden und die Hausratversicherung des Verstorbenen für bewegliche Gegenstände und Reinigungskosten. Am besten melden Sie bei beiden Versicherungen parallel.
Bei vorsätzlicher Verspätung wird die Versicherung vollständig leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verspätung kann sie die Leistung anteilig kürzen. Allerdings muss die Verspätung ursächlich für den Schaden oder dessen Feststellung gewesen sein – sonst bleibt der Anspruch bestehen.
Ja, unbedingt. Fotos vom Zustand vor der Reinigung sind der wichtigste Beweis für Art und Umfang des Schadens. Ohne Fotodokumentation wird die Regulierung erheblich schwieriger und langwieriger.
Grundsätzlich nein. Melden Sie den Schaden zuerst und warten Sie auf die Freigabe der Versicherung. Dokumentieren Sie den Zustand in jedem Fall vorher mit Fotos. Bei akuter Gesundheitsgefahr (z. B. Seuchengefahr, behördliche Anordnung) dürfen Sie sofort handeln – die Kosten sind dann auch nachträglich erstattungsfähig.
Ja. Die Hausratversicherung des Verstorbenen greift unabhängig von der Todesursache – auch bei Suizid. Eine Leistungsverweigerung wegen der Todesart ist bei der Hausrat- und Gebäudeversicherung (anders als bei der Lebensversicherung) nicht zulässig.
Ja, in bestimmten Fällen. Kosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Mehr dazu erfahren Sie unter Tatortreinigung steuerlich absetzbar.
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Matratze nach Todesfall: Warum Reinigung meist unmöglich ist, Entsorgung als Sondermüll und Kosten im Überblick...
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Wohnung nach Todesfall vermieten: Offenbarungspflicht, Sanierung, Mietpreis und Neuvermietung. Leitfaden für Vermieter...
66. Tatortreinigung im Mehrfamilienhaus: Diskretion, Nachbarn und besondere Herausforderungen
Tatortreinigung im Mehrfamilienhaus: Geruchssperre, Diskretion und Nachbar-Kommunikation. Leitfaden für Hausverwaltungen...
67. Glossar Tatortreinigung: 60 Fachbegriffe von A bis Z
Glossar Tatortreinigung: 60 Fachbegriffe von Adipocire bis Zementestrich. Verständlich erklärt für Betroffene und Fachleute...
68. Häufige Fragen zur Tatortreinigung – Antworten vom Fachbetrieb
Die wichtigsten Fragen zur Tatortreinigung: Kosten, Ablauf, Versicherung, Gesundheitsrisiken und Ihre Rechte. Antworten vom Fachbetrieb...
69. Messie-Wohnung und Behörden: Wann Gesundheitsamt und Ordnungsamt eingreifen
Messie-Wohnung und Behörden: Wann Gesundheitsamt, Ordnungsamt und Jugendamt eingreifen. Rechtsgrundlagen, Ablauf und Zwangsräumung...
70. Tatortreinigung bei versiegelter Wohnung – Was Betroffene wissen müssen
Versiegelte Wohnung nach Todesfall: Rechtsgrundlagen, Dauer der Versiegelung und wie Sie nach der Freigabe sofort handeln können...
71. Messie-Immobilie kaufen: Versteckte Schäden, Sanierungskosten und Ihre Rechte
Messie-Immobilie kaufen: Versteckte Schäden erkennen, Sanierungskosten kalkulieren und Käuferrechte kennen. Checkliste vor dem Kauf...
72. Haus oder Wohnung nach Leichenfund gekauft – Rechte, Sanierung und versteckte Schäden
Immobilie nach Leichenfund gekauft: Offenbarungspflicht, versteckte Schäden und Ihre Rechte als Käufer. Rücktritt oder Schadensersatz...