Kostenlose Beratung für Behörden und Kommunen: 0800 6003005
Ordnungsämter, Gesundheitsämter, Polizeidienststellen und Jugendämter benötigen bei biologischen Kontaminationen einen Dienstleister, der zertifiziert arbeitet, lückenlose Dokumentation liefert und rund um die Uhr verfügbar ist. Wir arbeiten bundesweit mit Behörden und Kommunen zusammen – vergaberechtskonform, mit IfSG-konformen Desinfektionsnachweisen und garantierten Reaktionszeiten.
Verschiedene Behörden kommen aus unterschiedlichen Gründen mit biologischen Kontaminationen in Berührung. Die Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich, die Anforderungen an die Reinigung sind dieselben: professionell, nachweisbar, gesundheitlich unbedenklich.
Das Ordnungsamt wird aktiv bei verwahrlosten Wohnungen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Typische Szenarien: Zwangsräumungen mit massiver Verschmutzung und Hygieneproblemen, Wohnungen mit Tierhaltung unter tierschutzwidrigen Bedingungen, Vermüllungsfälle mit Schädlingsbefall, die angrenzende Wohnungen gefährden. Häufig treten diese Fälle in Kombination mit einem unentdeckten Todesfall auf.
Das Gesundheitsamt hat nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) weitreichende Befugnisse. Es kann bei meldepflichtigen Krankheiten (§ 6 IfSG) Desinfektionsmaßnahmen anordnen und deren Durchführung überwachen. Bei einem Todesfall mit Verdacht auf meldepflichtige Infektionskrankheit ist die Desinfektion behördlich anzuordnen – und darf gemäß § 18 IfSG nur mit Mitteln und Verfahren durchgeführt werden, die vom Robert Koch-Institut (RKI) gelistet sind. Wir erfüllen diese Anforderung bei jedem Einsatz. Hintergrundinformationen zur Biogefährdung finden Sie unter Biogefährdung bei Tatortreinigung.
Nach einem Gewaltverbrechen, einem Suizid oder dem Fund einer Leiche gibt die Polizei den Tatort frei, sobald die kriminalistische Spurensicherung abgeschlossen ist. Die Reinigung selbst ist keine polizeiliche Aufgabe. In der Praxis verweisen Polizeibeamte die Hinterbliebenen oder Vermieter an professionelle Tatortreiniger. Zum Thema Freigabe lesen Sie unseren Artikel Tatort-Freigabe: Wann darf gereinigt werden?
Das Jugendamt wird eingeschaltet bei Kindeswohlgefährdung in verwahrlosten Haushalten. Wenn Kinder in hygienisch unzumutbaren Verhältnissen leben – Vermüllung, Schimmelbefall, Schädlingsbefall, Tierkot – ist eine professionelle Reinigung und Desinfektion der Wohnung Voraussetzung für die Rückführung der Kinder oder die Abwendung einer Inobhutnahme. Wir arbeiten diskret und schnell, um die Lebensbedingungen der betroffenen Familien zügig zu verbessern.
Kommunen sind Eigentümer zahlreicher Gebäude – Verwaltungsgebäude, Schulen, Turnhallen, Unterkünfte, Sozialwohnungen. Bei biologischen Kontaminationen in kommunalen Liegenschaften sind wir Ihr Ansprechpartner für die fachgerechte Dekontamination.
Behörden beauftragen keine Dienstleister ohne nachweisbare Qualifikation. Unsere Fachkräfte verfügen über alle erforderlichen Nachweise und arbeiten nach den geltenden technischen Regelwerken.
Gemäß § 18 IfSG dürfen behördlich angeordnete Desinfektionsmaßnahmen nur von sachkundigem Personal durchgeführt werden. Unsere Desinfektoren haben die staatliche Prüfung nach der Desinfektorenausbildung absolviert – eine 130-stündige Fachausbildung mit Abschlussprüfung vor der zuständigen Behörde.
Unsere Arbeitsverfahren entsprechen den einschlägigen TRBA-Vorschriften:
Wir setzen ausschließlich Desinfektionsmittel ein, die auf der Desinfektionsmittelliste des Robert Koch-Instituts oder der VAH-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene) geführt werden. Die Wahl des Mittels und des Wirkspektrums (bakterizid, viruzid, sporizid) richtet sich nach dem erwarteten Erregerspektrum vor Ort.
Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen- und Sachschäden. Auf Anfrage legen wir den Versicherungsnachweis vor. Woran Sie einen qualifizierten Dienstleister erkennen, beschreiben wir unter Seriösen Tatortreiniger erkennen.
Behörden brauchen lückenlose Aktenführung. Jeder Einsatz muss dokumentiert, jede Maßnahme nachweisbar sein – für die eigene Akte, für den Rechnungshof, für die Kommunalaufsicht. Wir liefern alle erforderlichen Unterlagen.
Alle Dokumente werden in einem Format erstellt, das den Anforderungen an die kommunale Haushaltsführung entspricht. Bei Bedarf passen wir die Dokumentation an Ihre internen Vorgaben an.
Die Beauftragung eines Tatortreinigers durch eine Behörde unterliegt dem Vergaberecht. Gleichzeitig erfordern biologische Kontaminationen oft schnelles Handeln. Beides lässt sich vereinbaren.
Gemäß § 14 UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) ist eine Direktvergabe zulässig, wenn besondere Dringlichkeit besteht, die eine Einhaltung der regulären Vergabefristen nicht erlaubt. Ein unentdeckter Todesfall mit Gesundheitsgefährdung für die Umgebung, eine behördlich angeordnete Desinfektion oder eine akute Verwahrlosungssituation mit Schädlingsbefall sind solche dringenden Gründe. Die Dringlichkeit sollte aktenkundig dokumentiert werden.
Kommunen, die regelmäßig Bedarf haben, können einen Rahmenvertrag ausschreiben. Damit ist die Vergabe für die gesamte Vertragslaufzeit geregelt. Einzelabrufe erfolgen ohne erneutes Vergabeverfahren. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses.
Wenn Sie eine Ausschreibung vorbereiten, stellen wir Ihnen auf Anfrage Musterleistungsverzeichnisse und technische Spezifikationen zur Verfügung. So stellen Sie sicher, dass die Ausschreibung alle relevanten Anforderungen abdeckt – von der Qualifikation des Personals über das eingesetzte Material bis zu den Dokumentationspflichten.
Bei behördlich veranlassten Reinigungen stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Kosten trägt. Die Antwort hängt vom Einzelfall ab.
| Situation | Primärer Kostenträger | Rechtsgrundlage |
| Todesfall in Mietwohnung | Erben / Hausratversicherung des Verstorbenen | Nachlassverbindlichkeit (BGB) |
| Desinfektion nach IfSG-Anordnung | Verursacher / Eigentümer | § 69 Abs. 1 IfSG |
| Verwahrloste Wohnung (Ordnungsverfügung) | Verursacher (Mieter/Eigentümer) | Polizei- und Ordnungsrecht der Länder |
| Keine Erben, keine Versicherung | Kommune (subsidiär) | Ordnungsbehördliche Ersatzvornahme |
| Kindeswohlgefährdung (Jugendamt) | Erziehungsberechtigte / Kommune | § 8a SGB VIII |
Wenn ein unentdeckter Todesfall vorliegt, keine Erben ermittelt werden können und keine Versicherung greift, bleibt die Kommune als subsidiärer Kostenträger. Die Kosten können als ordnungsbehördliche Maßnahme über den kommunalen Haushalt abgewickelt werden. Eine spätere Erstattungsforderung gegenüber den Erben oder dem Nachlass ist möglich, sobald Erben ermittelt sind.
| Leistung | Kosten |
| Tatortreinigung (Fundort) | ab 500 € |
| Desinfektion nach IfSG-Anordnung | ab 500 € |
| Geruchsneutralisation (Ozon) | 12 €/m² |
| Verwahrloste Wohnung (leicht) | 1.500 – 4.000 € |
| Verwahrloste Wohnung (mittel) | 4.000 – 10.000 € |
| Verwahrloste Wohnung (schwer) | 10.000 – 25.000 € |
| Entsorgung kontaminierter Materialien | 40 €/m³ |
Ausführliche Informationen zu den Kosten finden Sie unter Tatortreinigung Kosten.
Biologische Kontaminationen kennen keine Geschäftszeiten. Ein unentdeckter Todesfall wird am Sonntagabend gemeldet, eine Zwangsräumung bringt am Feiertag unhaltbare Zustände zutage, das Gesundheitsamt ordnet am Freitagabend eine Desinfektion an. Wir sind vorbereitet.
Den vollständigen Ablauf einer professionellen Tatortreinigung beschreiben wir unter Ablauf einer professionellen Tatortreinigung.
Ein Rahmenvertrag gibt Ihrer Kommune Planungssicherheit und vereinfacht die interne Abwicklung. Die Konditionen stehen fest, die Qualität ist definiert, der Vergabeprozess ist einmalig erledigt.
Wir übernehmen auf Wunsch die Erstellung des Leistungsverzeichnisses für die Ausschreibung und stehen als Ansprechpartner während des gesamten Vergabeverfahrens zur Verfügung.
Ja. Unsere staatlich geprüften Desinfektoren erstellen vollständige Desinfektionsprotokolle nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Die Protokolle enthalten alle relevanten Angaben: eingesetzte Mittel (RKI-gelistet), Wirkspektrum, Konzentration, Einwirkzeit und behandelte Flächen. Diese Nachweise sind für behördliche Akten, Versicherungen und den Rechnungshof geeignet.
Bei Rahmenvertragspartnern garantieren wir eine Besichtigung innerhalb von 2–4 Stunden – rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Bei akuter Gesundheitsgefährdung beginnen wir umgehend mit Sofort-Maßnahmen. Ohne Rahmenvertrag sind wir in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor Ort.
Ja. Wir stellen Ihnen auf Anfrage Musterleistungsverzeichnisse, technische Spezifikationen und Qualifikationsnachweise zur Verfügung. Diese Unterlagen erleichtern die Erstellung einer fachlich fundierten Ausschreibung. Selbstverständlich können wir nicht an einem Vergabeverfahren teilnehmen, an dessen Vorbereitung wir mitgewirkt haben – die Unterlagen dienen ausschließlich als fachliche Orientierung.
Ja. Wir arbeiten regelmäßig mit Jugendämtern und Sozialämtern zusammen – insbesondere bei Kindeswohlgefährdung in verwahrlosten Wohnungen und bei der Reinigung von Wohnungen sozial benachteiligter Personen. Diskretion und ein respektvoller Umgang mit allen Beteiligten sind dabei selbstverständlich.
Ja. Biologisch kontaminierte Materialien werden als klinischer Abfall klassifiziert (UN 3291, Gefahrgutklasse 6.2) und in bauartgeprüften Spezialbehältern verpackt. Der Transport erfolgt durch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe nach den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. Sie erhalten einen lückenlosen Entsorgungsnachweis für Ihre Akten.
Ja. Verwahrloste Wohnungen mit massiver Verschmutzung, Schimmelbefall, Tierkot oder Schädlingsbefall gehören zu unserem Leistungsspektrum. Ob nach einer Zwangsräumung, einer Ordnungsverfügung oder einer Jugendamtsintervention – wir reinigen, desinfizieren und dokumentieren den gesamten Vorgang.

