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Wenn die Erben eines Verstorbenen das Erbe ausschlagen, stellt sich eine drängende Frage: Wer kommt für die Kosten der Tatortreinigung auf? Für Vermieter, Hausverwaltungen und auch für Erben selbst ist die Rechtslage oft unklar. Dieser Ratgeber erklärt, welche Möglichkeiten bestehen – und warum die Erbausschlagung nicht automatisch bedeutet, dass niemand zahlt.
Wer ein Erbe ausschlägt, trennt sich vollständig vom Nachlass. Das klingt einfach, hat aber weitreichende Folgen.
Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Die Erklärung kann persönlich beim Gericht zur Niederschrift gegeben oder von einem Notar beglaubigt eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Erbfall und seiner Berufung als Erbe erfährt.
Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Es gibt kein Zurück. Ebenso wenig können Sie Teile des Erbes annehmen und andere ablehnen – es gilt das Prinzip: ganz oder gar nicht. Mit der Ausschlagung entfallen sämtliche Rechte am Nachlass, aber auch sämtliche Pflichten – einschließlich aller Nachlassverbindlichkeiten.
Die Erbausschlagung beim Nachlassgericht kostet 30 €. Bei notarieller Beglaubigung kommen Notargebühren hinzu, deren Höhe sich nach dem Nachlasswert richtet. Verglichen mit den möglichen Kosten eines überschuldeten Nachlasses ist das eine überschaubare Investition.
Die Ausschlagung empfiehlt sich, wenn der Nachlass überschuldet ist – also die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen. Typische Fälle: hohe Mietschulden, Reinigungskosten nach längerem Todesfall, ausstehende Darlehen. Einen umfassenden Überblick über die Schritte als Erbe finden Sie in unserem Ratgeber Checkliste für Erben nach Todesfall.
Haben alle Erben das Erbe ausgeschlagen, steht fest: Die Erben haften nicht. Aber die Wohnung muss trotzdem gereinigt werden. Es gibt mehrere Wege, über die die Kosten gedeckt werden können.
Die Hausratversicherung des Verstorbenen besteht nach dem Tod für mindestens zwei Monate fort. Und hier liegt ein entscheidender Punkt, den viele übersehen: Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wurde. Die Versicherung deckt Reinigung, Desinfektion, Geruchsbeseitigung und die Entsorgung kontaminierter Gegenstände. Wer den Schaden meldet – ob Erbe, Nachlasspfleger oder Vermieter – spielt für die Leistungspflicht keine Rolle.
Für Schäden an der Bausubstanz (Estrich, Mauerwerk, fest verbaute Böden) greift die Gebäudeversicherung des Eigentümers. Diese Versicherung ist komplett unabhängig vom Nachlass und wird durch eine Erbausschlagung nicht berührt.
Selbst wenn die Erben ausschlagen: Der Nachlass selbst existiert weiter. Ein vom Gericht bestellter Nachlasspfleger kann aus der vorhandenen Nachlassmasse (Bankguthaben, Wertgegenstände, Kaution) die Reinigungskosten begleichen.
Ist die Nachlassmasse erschöpft und greift keine Versicherung, springt das Ordnungsamt subsidiär ein – insbesondere wenn eine Gesundheitsgefährdung für Anwohner besteht. Die Kommune übernimmt die Kosten als öffentlich-rechtliche Maßnahme.
| Priorität | Kostenträger | Voraussetzung |
| 1 | Hausratversicherung des Verstorbenen | Police vorhanden, Meldung innerhalb von 2 Monaten |
| 2 | Wohngebäudeversicherung (Vermieter) | Bausubstanz betroffen |
| 3 | Nachlassmasse (über Nachlasspfleger) | Mittel im Nachlass vorhanden |
| 4 | Mietkaution | Kaution hinterlegt, Mietverhältnis beendet |
| 5 | Ordnungsamt / Kommune | Keine anderen Kostenträger, Gesundheitsgefährdung |
Ausführliche Informationen zu allen Kostenträgern finden Sie in unserem Artikel Wer zahlt die Tatortreinigung?
Für Vermieter ist die Erbausschlagung besonders frustrierend: Es gibt keinen direkten Ansprechpartner mehr, die Wohnung steht leer und muss gereinigt werden, die Miete fällt aus. Trotzdem gibt es klare Handlungsoptionen.
Melden Sie den Schaden Ihrer Wohngebäudeversicherung, sobald Sie vom Todesfall erfahren. Die Gebäudeversicherung ist Ihr eigener Versicherungsvertrag und greift unabhängig von der Erbsituation. Sie deckt Schäden an Estrich, Bodenbelägen, Mauerwerk und Leitungen.
Prüfen Sie, ob der verstorbene Mieter eine Hausratversicherung hatte. Hinweise finden sich in Kontoauszügen (regelmäßige Abbuchungen), in Unterlagen in der Wohnung oder durch Nachfrage bei der Hausbank. Sie sind als Vermieter berechtigt, den Versicherungsfall auch ohne Erben zu melden – die Versicherung hat ein eigenes Interesse an der Regulierung.
Die hinterlegte Mietkaution können Sie für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis einsetzen. Das umfasst ausstehende Miete, Nebenkostennachzahlungen und anteilige Reinigungskosten. Dokumentieren Sie die Verrechnung sorgfältig.
Sobald das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt hat, ist dieser Ihr Ansprechpartner. Er kann die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, die Räumung organisieren und Kosten aus der Nachlassmasse begleichen.
Als Vermieter haben Sie eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den anderen Mietern im Gebäude. Geht von der betroffenen Wohnung eine Gesundheitsgefährdung aus (Verwesungsgeruch, Schädlingsbefall, austretende Flüssigkeiten), müssen Sie handeln – auch wenn noch kein Erbe oder Nachlasspfleger bestellt ist. Die Kosten können Sie anschließend beim Nachlass oder beim Ordnungsamt geltend machen.
Einen vollständigen Leitfaden für diese Situation finden Sie in unserem Artikel Vermieter-Checkliste Todesfall.
Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen, verschwindet der Nachlass nicht. Das Nachlassgericht sorgt dafür, dass jemand die Abwicklung übernimmt.
Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger, wenn die Erben unbekannt sind, alle bekannten Erben das Erbe ausgeschlagen haben oder eine Sicherung des Nachlasses erforderlich ist. Der Nachlasspfleger wird in der Regel auf Antrag eines Beteiligten bestellt – als Vermieter können Sie diesen Antrag beim Nachlassgericht stellen.
Der Nachlasspfleger verwaltet den gesamten Nachlass. Er kann Verträge kündigen (auch den Mietvertrag), Rechnungen aus der Nachlassmasse bezahlen, die Wohnungsräumung beauftragen und Versicherungsansprüche geltend machen. Für die Tatortreinigung bedeutet das: Der Nachlasspfleger kann die Reinigung beauftragen und aus der Nachlassmasse bezahlen.
Schlagen alle Erbberechtigten aus, fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB). Der Fiskus kann das Erbe nicht ausschlagen, haftet aber nur mit der vorhandenen Nachlassmasse – eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
Die Bestellung eines Nachlasspflegers dauert in der Praxis zwei bis acht Wochen. Die gesamte Nachlassabwicklung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Für die Tatortreinigung bedeutet das: Warten Sie nicht auf den Nachlasspfleger, wenn eine Gesundheitsgefährdung besteht. Beauftragen Sie die Reinigung und machen Sie die Kosten anschließend beim Nachlass geltend.
Einer der häufigsten Irrtümer im Zusammenhang mit der Erbausschlagung: Viele Menschen glauben, dass sie nach der Ausschlagung keinerlei Bezug mehr zum Nachlass haben dürfen. Das stimmt so nicht – zumindest was die Versicherung betrifft.
Die Hausratversicherung des Verstorbenen ist ein Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft. Die Leistungspflicht der Versicherung hängt nicht davon ab, ob jemand das Erbe annimmt. Der Versicherungsfall (Reinigung nach Todesfall) ist eingetreten – die Versicherung muss leisten, egal wer das Erbe antritt.
Den Versicherungsfall können melden:
Die Hausratversicherung besteht nach dem Tod des Versicherungsnehmers noch mindestens zwei Monate fort. Melden Sie den Schaden innerhalb dieser Frist. Bereits gemeldete Schäden werden auch nach Ablauf der zwei Monate weiterhin reguliert. Es kommt auf den Zeitpunkt der Meldung an, nicht auf den Zeitpunkt der Reinigung.
Melden Sie den Versicherungsfall auch dann, wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen oder bereits ausgeschlagen haben. Die Meldung eines Versicherungsfalls gilt nicht als konkludente Annahme des Erbes. Sie können den Schaden melden und das Erbe trotzdem ausschlagen.
Die steuerliche Behandlung der Reinigungskosten hängt davon ab, wer die Kosten letztlich trägt.
Wer das Erbe ausschlägt, hat keinen steuerlichen Bezug mehr zum Nachlass. Reinigungskosten können nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, weil keine Erbschaft vorliegt. Ebenso entfällt die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzusetzen – es sei denn, Sie haben Kosten vor der Ausschlagung selbst getragen. In diesem Fall sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.
Vermieter können Reinigungskosten, die sie selbst tragen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Das gilt für die Tatortreinigung, Estrichsanierung, Geruchsneutralisation und die Instandsetzung der Wohnung. Soweit Versicherungsleistungen die Kosten erstatten, reduziert sich der abzugsfähige Betrag entsprechend.
Fällt der Nachlass an den Staat, werden Reinigungskosten aus der Nachlassmasse beglichen. Steuerliche Fragen stellen sich hier für Privatpersonen nicht.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung finden Sie in unserem Artikel Tatortreinigung steuerlich absetzbar.
Nein. Mit der Erbausschlagung entfallen sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Sie haften weder für die Reinigungskosten noch für ausstehende Mieten oder andere Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht erklärt werden.
Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger, der den Nachlass verwaltet. Dieser kündigt das Mietverhältnis, organisiert die Räumung und kann aus der Nachlassmasse die Reinigung beauftragen. Schlagen alle Erbberechtigten aus, fällt der Nachlass an den Fiskus (§ 1936 BGB). Die Wohnung bleibt bis zur Abwicklung Teil des Nachlasses – der Vermieter darf sie nicht eigenmächtig räumen. Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Artikel Mieter verstorben – was nun?
Den Auftrag kann der Nachlasspfleger erteilen, der Vermieter (insbesondere bei Gefahr im Verzug) oder das Ordnungsamt. Bei akuter Gesundheitsgefährdung hat der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht und muss handeln. Die Kosten können anschließend beim Nachlass oder beim Ordnungsamt geltend gemacht werden.
Nein. Das deutsche Erbrecht kennt nur eine vollständige Annahme oder vollständige Ausschlagung (§ 1950 BGB). Sie können nicht einzelne Vermögenswerte annehmen und die Verbindlichkeiten ablehnen. Wer ein wertvolles Erbstück behalten möchte, muss das gesamte Erbe annehmen – einschließlich aller Schulden.
Sie haben sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1944 BGB). Innerhalb dieser Frist können Sie sich informieren, den Nachlass prüfen und eine Entscheidung treffen. Tun Sie innerhalb der Frist nichts, gilt das Erbe als angenommen – mit allen Rechten und Pflichten. Bei Erben mit Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist sechs Monate.
Die Erbausschlagung beim Nachlassgericht kostet 30 €. Bei notarieller Beglaubigung fallen zusätzlich Notargebühren an, die sich nach dem Nachlasswert richten. In Härtefällen kann die Gebühr auf Antrag erlassen werden. Verglichen mit den möglichen Kosten eines überschuldeten Nachlasses – Tatortreinigung ab 500 €, ausstehende Mieten, Räumungskosten – ist die Ausschlagung die deutlich günstigere Option.

