Soforthilfe bei Wohnungsdesinfektion nach Krankheit: 0800 6003005
Das RKI registrierte 2024 allein 76.223 Norovirus-Erkrankungen in Deutschland – ein Anstieg von 41 % gegenüber dem Vorjahr. MRSA-Besiedlungen betreffen jährlich Zehntausende Patienten, die nach dem Krankenhausaufenthalt in ihre Wohnung zurückkehren. Tuberkulose ist mit rund 4.500 Neuerkrankungen pro Jahr weiterhin präsent, und Clostridioides difficile verursacht in Pflegeeinrichtungen und Privathaushalten schwere Durchfallerkrankungen. Wenn eine Infektionskrankheit in der Wohnung aufgetreten ist, stellt sich die Frage: Reicht normales Putzen – oder muss professionell desinfiziert werden? Dieser Artikel behandelt ausschließlich die Desinfektion nach Krankheit. Informationen zur Desinfektion nach einem Todesfall finden Sie unter Kosten Desinfektion nach Todesfall.
Nicht jede Erkältung erfordert eine Fachdesinfektion. Entscheidend ist die Art des Erregers, die Dauer der Erkrankung und der Zustand der Wohnung.
Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus überlebt auf trockenen Oberflächen wochenlang. Nach einer MRSA-Sanierung im Krankenhaus kehren Patienten in ihre Wohnung zurück – und rekolonisieren sich an kontaminierten Türklinken, Lichtschaltern, Handtüchern und Polstermöbeln. Die RKI-Empfehlung sieht eine tägliche Wischdesinfektion aller Handkontaktflächen während der Sanierungsphase (5 – 7 Tage) vor. Bei wiederholtem MRSA-Nachweis trotz korrekter Sanierung ist eine professionelle Volldesinfektion der Wohnung angezeigt.
Noroviren sind unbehüllte Viren mit extremer Umweltstabilität: Sie überleben auf Oberflächen bis zu 7 Tage und sind bereits ab 10 – 100 Viruspartikeln infektiös. Die Saison 2024/2025 begann drei bis vier Wochen früher als üblich – ausgelöst durch die neue Variante GII.17. Bei einem Norovirus-Ausbruch im Haushalt reichen herkömmliche Reinigungsmittel nicht aus. Das RKI fordert Desinfektionsmittel mit dem Wirkbereich „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“. Standarddesinfektionsmittel auf Alkoholbasis sind gegen unbehüllte Viren wirkungslos.
Tuberkulose ist nach § 6 IfSG meldepflichtig. Bei offener Lungen-TBC ordnet das Gesundheitsamt eine Umgebungsuntersuchung an und kann gemäß §§ 16 – 18 IfSG eine Schlussdesinfektion der Wohnung anordnen. Mycobacterium tuberculosis ist besonders widerstandsfähig: Für die Flächendesinfektion sind tuberkulozide Mittel mit verlängerten Einwirkzeiten erforderlich – typisch 30 – 60 Minuten statt der üblichen 5 – 15 Minuten.
C. difficile bildet Sporen, die gegen die meisten Desinfektionsmittel resistent sind. Alkohol, quartäre Ammoniumverbindungen und viele Aldehydprodukte versagen. Wirksam sind ausschließlich sporuzide Mittel – Natriumhypochlorit, Peressigsäure oder sauerstoffabspaltende Verbindungen. Die Sporen überleben auf Oberflächen monatelang. Eine professionelle Desinfektion mit sporuziden Mitteln aus der RKI-Desinfektionsmittelliste ist bei nachgewiesener C.-difficile-Infektion im häuslichen Umfeld dringend empfohlen.
Die Krätzmilbe (Sarcoptes scabiei) überlebt abseits der menschlichen Haut 2 – 3 Tage. Klassische Desinfektionsmittel sind gegen Milben unwirksam. Die Behandlung der Wohnung erfolgt durch gründliches Absaugen aller Polstermöbel und Teppiche (Beutel danach entsorgen), Waschen aller Textilien bei mindestens 50 °C für 10 Minuten und Nichtbenutzung nicht waschbarer Gegenstände für mindestens 7 Tage. Bei Scabies crustosa (Borkenkrätze) – der hochinfektiösen Sonderform – ist eine professionelle Textilreinigung und Raumbehandlung erforderlich.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Deutschland. Für die Wohnungsdesinfektion sind drei Paragraphen zentral:
| Rechtsgrundlage | Inhalt | Bedeutung für Betroffene |
|---|---|---|
| § 16 IfSG | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | Das Gesundheitsamt darf Wohnungen betreten, untersuchen und Maßnahmen anordnen |
| § 17 IfSG | Besondere Maßnahmen bei kontaminierten Gegenständen | Anordnung von Desinfektion, Entwesung oder Vernichtung kontaminierter Gegenstände |
| § 18 IfSG | Behördlich angeordnete Desinfektionsmaßnahmen | Es dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die das RKI anerkannt hat |
| § 69 IfSG | Kosten behördlich angeordneter Maßnahmen | Kosten werden aus öffentlichen Mitteln bestritten, wenn die Maßnahme behördlich angeordnet wurde |
Entscheidend: Ordnet das Gesundheitsamt die Desinfektion an, trägt die öffentliche Hand die Kosten (§ 69 IfSG). Bei eigeninitiierter Desinfektion ohne behördliche Anordnung zahlt der Betroffene selbst – gegebenenfalls mit Erstattung durch Pflegekasse oder Vermieter.
Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach dem Erreger. Nicht jede Methode wirkt gegen jeden Keim.
| Methode | Wirkungsweise | Wirksam gegen | Einwirkzeit | Kosten/m² |
|---|---|---|---|---|
| Wischdesinfektion | Manuelles Auftragen von RKI-gelisteten Desinfektionsmitteln auf alle Oberflächen | Bakterien, behüllte Viren, Pilze; je nach Mittel auch MRSA, Noro, TBC | 5 – 60 min (erregerabhängig) | 5 – 10 € |
| Sprühdesinfektion | Aufsprühen des Desinfektionsmittels auf großflächige Bereiche | Wie Wischdesinfektion, aber geringere Benetzung | 15 – 60 min | 4 – 8 € |
| Kaltvernebelung | Desinfektionsmittel als Aerosol im Raum verteilt; dringt in Ritzen, Fugen, Hohlräume | Bakterien, Viren, Pilze, Sporen (mittelabhängig) | 4 – 8 h (Raum verlassen) | 8 – 15 € |
| Dampfdesinfektion | Heißdampf über 100 °C tötet Keime durch thermische Einwirkung | Alle vegetativen Erreger; Milben, Bettwanzen | Kontaktzeit wenige Sekunden | 6 – 12 € |
| Ozonbehandlung | Ozon (O3) oxidiert Keime in Raumluft und auf Oberflächen | Bakterien, Viren, Schimmelpilze, Gerüche | 12 – 24 h (Raum verlassen) | 12 € |
Bei Norovirus und C. difficile ist die Wischdesinfektion mit erregerspezifischem Mittel die Grundlage. Eine anschließende Kaltvernebelung erreicht Bereiche, die manuell nicht zugänglich sind – Polstermöbel, Lüftungsschächte, Matratzen. Die Ozonbehandlung ergänzt die Desinfektion durch Geruchsneutralisierung und Raumluftentkeimung.
Die Kosten hängen vom Erreger, der Wohnungsgröße und dem erforderlichen Verfahren ab. Erreger mit hoher Umweltresistenz (C. difficile, TBC) erfordern aufwendigere Verfahren als Standardbakterien.
| Erreger / Anlass | Methode | 40 m² | 60 m² | 80 m² | 100 m² |
|---|---|---|---|---|---|
| Norovirus | Wischdesinfektion (viruzid) | 300 – 400 € | 400 – 600 € | 500 – 800 € | 600 – 1.000 € |
| MRSA | Wischdesinfektion + Kaltvernebelung | 500 – 800 € | 700 – 1.100 € | 900 – 1.400 € | 1.100 – 1.800 € |
| Tuberkulose | Wischdesinfektion (tuberkulozid) + Kaltvernebelung | 600 – 900 € | 800 – 1.200 € | 1.000 – 1.600 € | 1.200 – 2.000 € |
| C. difficile | Wischdesinfektion (sporuzid) + Kaltvernebelung | 600 – 1.000 € | 850 – 1.300 € | 1.100 – 1.700 € | 1.300 – 2.200 € |
| Krätze (Borkenkrätze) | Dampfdesinfektion + Textilentsorgung | 400 – 700 € | 550 – 900 € | 700 – 1.200 € | 900 – 1.500 € |
| Volldesinfektion (kombiniert) | Wischdesinfektion + Kaltvernebelung + Ozon | 800 – 1.400 € | 1.100 – 1.900 € | 1.400 – 2.500 € | 1.700 – 3.200 € |
Rechenbeispiel: Eine 65-m²-Wohnung nach Norovirus-Ausbruch mit Wischdesinfektion aller Oberflächen und intensiver Sanitärreinigung kostet 450 – 650 €. Kommt eine Kaltvernebelung hinzu (bei mehreren betroffenen Räumen), steigen die Kosten auf 750 – 1.200 €.
Eine Übersicht der allgemeinen Tatortreinigung-Kosten und der Desinfektionskosten nach Todesfall finden Sie in unseren separaten Artikeln.
Ordnet das Gesundheitsamt die Desinfektion nach § 17 IfSG an, trägt die öffentliche Hand die Kosten. Dies betrifft vor allem meldepflichtige Krankheiten wie offene Tuberkulose, schwere Norovirus-Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen und behördlich angeordnete Schlussdesinfektionen. Der Betroffene muss die Maßnahme nicht selbst beauftragen – das Gesundheitsamt beauftragt einen zugelassenen Desinfektor.
Bei anerkanntem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse Verbrauchsmittel für die häusliche Desinfektion (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) bis 42 € monatlich. Eine professionelle Wohnungsdesinfektion fällt nicht unter diesen Posten – es sei denn, die Pflegekasse genehmigt sie im Einzelfall als besondere Maßnahme zur Sicherstellung der häuslichen Pflege.
Liegt die Ursache der Kontamination in der Wohnung und gefährdet sie die Neuvermietung, kann der Vermieter die Desinfektion beauftragen und über die Gebäudeversicherung abrechnen. Vermieter und Hausverwaltungen benötigen einen Desinfektionsnachweis für die Neuvermietung.
Ohne behördliche Anordnung und ohne Pflegekassen-Genehmigung trägt der Mieter die Kosten selbst. Dies betrifft vor allem eigeninitiierte Desinfektionen nach Norovirus, MRSA-Sanierung oder Krätze im Privathaushalt.
Die RKI-Desinfektionsmittelliste (18. Ausgabe, Stand 2026) führt alle geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren für behördlich angeordnete Maßnahmen nach § 18 IfSG auf. Die Liste unterscheidet vier Wirkbereiche:
| Wirkbereich | Wirksam gegen | Relevante Erreger |
|---|---|---|
| A | Vegetative Bakterien, Pilze, Mykobakterien (inkl. TBC) | MRSA, Tuberkulose, Salmonellen |
| B | Viren (viruzid) | Norovirus, Rotavirus, Adenovirus |
| C | Bakteriensporen (sporuzid) | Clostridioides difficile, Bacillus anthracis |
| D | Viren + Sporen (kombination) | Vollständiges Wirkspektrum |
Für eine professionelle Desinfektion nach Krankheit muss das eingesetzte Mittel den Erreger abdecken. Ein „begrenzt viruzides“ Mittel reicht gegen Noroviren nicht aus – es muss mindestens „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ sein. Gegen C. difficile ist ein sporuzides Mittel (Wirkbereich C) zwingend. Informationen zur Biogefährdung bei der Tatortreinigung finden Sie in unserem Fachartikel.
Bei einem einzelnen Erkrankungsfall im Privathaushalt genügt eine gründliche Eigendesinfektion mit einem viruziden Flächendesinfektionsmittel (Wirkbereich „begrenzt viruzid PLUS“). Bei mehrfachen Reinfektionen, immungeschwächten Mitbewohnern oder Ausbrüchen mit mehr als zwei Betroffenen ist eine professionelle Desinfektion sinnvoll. Kosten: 300 – 600 € für eine 40- bis 60-m²-Wohnung.
Nur wenn das Gesundheitsamt die Desinfektion nach §§ 16 – 18 IfSG selbst anordnet. In diesem Fall werden die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten (§ 69 IfSG). Bei eigeninitiierter Desinfektion zahlt der Betroffene. Bei meldepflichtigen Erkrankungen wie offener Tuberkulose ordnet das Gesundheitsamt die Schlussdesinfektion regelmäßig an.
Bei reiner Wischdesinfektion können Sie den Raum nach Ablauf der Einwirkzeit (5 – 60 Minuten, erregerabhängig) und kurzem Lüften wieder betreten. Bei Kaltvernebelung müssen Sie 4 – 8 Stunden, bei Ozonbehandlung 12 – 24 Stunden plus 2 – 4 Stunden Lüftungszeit die Wohnung verlassen. Haustiere und Pflanzen müssen ebenfalls entfernt werden.
Ozon wirkt bakterizid und reduziert die Keimbelastung in der Raumluft und auf Oberflächen. Gegen MRSA auf Flächen ist eine vorherige Wischdesinfektion mit einem RKI-gelisteten bakteriziden Mittel (Wirkbereich A) die Grundlage. Die Ozonbehandlung ergänzt als Raumluftentkeimung, ersetzt aber nicht die Flächendesinfektion.
Nein. C. difficile bildet hochresistente Sporen, die gegen Alkohol, Quaternäre Ammoniumverbindungen und viele Aldehyde unempfindlich sind. Wirksam sind ausschließlich sporuzide Mittel: Natriumhypochlorit (chlorbasiert), Peressigsäure oder sauerstoffabspaltende Verbindungen. Die Einwirkzeit beträgt je nach Produkt 15 – 60 Minuten.
Bei gewöhnlicher Skabies genügt die Eigenbehandlung: Textilien bei 50 °C waschen, Polster absaugen, nicht waschbare Gegenstände 7 Tage ruhen lassen. Bei Scabies crustosa (Borkenkrätze) – der hochinfektiösen Form mit massenhafter Milbenvermehrung – ist eine professionelle Reinigung mit Dampfdesinfektion und Textilentsorgung erforderlich.
Sie erhalten einen vollständigen Desinfektionsnachweis mit Angabe der eingesetzten Mittel (RKI-Listung), Verfahren, Einwirkzeiten und behandelten Flächen. Dieses Dokument ist Pflicht für die Vorlage beim Gesundheitsamt, für Versicherungsansprüche und für die Neuvermietung der Wohnung.

